
Work and Travel & Kindergeld
Bekommst du weiterhin Kindergeld?
Du möchtest nach der Schule oder Ausbildung für einige Monate oder sogar ein ganzes Jahr zum Work & Travel ins Ausland? Dann stellt sich schnell die Frage: Bekommen deine Eltern während deines Work-and-Travel-Aufenthalts weiterhin Kindergeld?
Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. Ein klassischer Work-and-Travel-Aufenthalt mit Reisen und Jobben gilt grundsätzlich nicht automatisch als Ausbildung und begründet damit für sich allein keinen Kindergeldanspruch. Je nach Alter, Dauer des Auslandsaufenthalts und deiner persönlichen Ausbildungs- oder Studiensituation kann jedoch weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein klassischer Work-and-Travel-Aufenthalt mit Reisen und Jobben begründet für sich allein keinen Kindergeldanspruch.
- Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. Abitur und Studium) kann Kindergeld für höchstens vier Kalendermonate weiterlaufen (§ 32 EStG).
- Bei nachgewiesener Ausbildungs- oder Studienplatzsuche ist ein Anspruch bis zum 25. Geburtstag möglich. Arbeitssuche zählt nur bis zum 21. Geburtstag und mit Meldung bei einer Agentur für Arbeit im Inland.
- Außerhalb von Deutschland, EU und EWR muss dein Wohnsitz in Deutschland weiter anerkannt werden (§ 63 EStG).
- Sprich vor der Abreise mit deinen Eltern und kläre den Plan mit der Familienkasse. Änderungen sollten der Familienkasse mitgeteilt werden, sonst droht eine Rückforderung.
Antworten auf häufige Fragen findest du in den FAQ.
Stand: Oktober 2026
Kindergeld nach dem 18. Geburtstag
Bis zum 18. Geburtstag besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Danach kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt werden. Das ist beispielsweise möglich, wenn du dich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder in einem Studium befindest, auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartest oder dich in einer anerkannten Übergangszeit befindest.
Für Work & Traveller ist deshalb vor allem entscheidend, was du vor und nach deinem Auslandsaufenthalt machst und wie lange die Unterbrechung dauert.
Wohnsitz bei Work & Travel außerhalb der EU
Planst du Work & Travel außerhalb Deutschlands, der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums, zum Beispiel in Australien, Kanada oder Neuseeland, kann auch dein Wohnsitz für den Kindergeldanspruch eine Rolle spielen. Nach § 63 EStG werden Kinder grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der EU oder dem EWR haben.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann ein Wohnsitz in Deutschland jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleiben. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse. Eine Anmeldung in Deutschland allein bedeutet nicht automatisch, dass auch steuerrechtlich weiterhin ein Wohnsitz besteht.
Gerade bei längeren Aufenthalten außerhalb der EU bzw. des EWR solltest du deshalb gemeinsam mit deinen Eltern vor der Abreise mit der Familienkasse klären, ob dein Wohnsitz in Deutschland während deines Work-and-Travel-Aufenthalts weiterhin anerkannt wird und welche Nachweise gegebenenfalls erforderlich sind.
Work & Travel in der Übergangszeit: die Vier-Monats-Regel
Besonders interessant ist die sogenannte Übergangszeit. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann für einen Zeitraum von höchstens vier Kalendermonaten weiterhin Kindergeld gezahlt werden. Das kann beispielsweise die Zeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn oder zwischen Abitur und Studium sein.
Du könntest diese Zeit also grundsätzlich auch für einen kürzeren Work-and-Travel-Aufenthalt nutzen.
Beispiel: Du machst im Juni dein Abitur und dein Studium beginnt im Oktober. Die Monate dazwischen können als Übergangszeit berücksichtigt werden. Ein mehrmonatiger oder einjähriger Work-and-Travel-Aufenthalt lässt sich dagegen nicht allein über diese Vier-Monats-Regel abdecken.
Wichtig ist zudem, dass es tatsächlich um eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten geht. Ein beliebig langer Reisezeitraum wird durch die Regelung nicht zum kindergeldrechtlich relevanten Zeitraum.
Kindergeld bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz
Auch wenn zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums mehr als vier Monate liegen, muss der Kindergeldanspruch nicht zwangsläufig entfallen.
Bemühst du dich ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz, kann bis zum Tag vor deinem 25. Geburtstag weiterhin ein Anspruch bestehen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn du bereits eine Zusage hast und auf den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung oder des Studiums wartest.
Deine Bemühungen solltest du nachweisen können. Als Nachweise kommen beispielsweise infrage:
Bewerbungen und Eingangsbestätigungen
Absagen von Unternehmen oder Hochschulen
Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
Schriftverkehr mit Ausbildungsbetrieben
eine Meldung bei der Berufsberatung als ausbildungssuchend
Die Familienkasse kann entsprechende Nachweise verlangen. Einfach anzugeben, dass du nach deinem Work & Travel irgendwann studieren oder eine Ausbildung beginnen möchtest, reicht daher nicht aus.
Kindergeld bei Arbeitssuche
Eine weitere Regelung gilt für volljährige Kinder, die einen Arbeitsplatz suchen. Bist du noch keine 21 Jahre alt, nicht beschäftigt und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet, kann grundsätzlich weiterhin ein Kindergeldanspruch bestehen.
Diese Regel sollte allerdings nicht mit der Ausbildungsplatzsuche verwechselt werden. Für Kinder, die eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können, ist eine Berücksichtigung grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag möglich.
Zählt ein Work-and-Travel-Job als Ausbildung?
Das typische Jobben während eines Work-and-Travel-Aufenthalts, beispielsweise in der Gastronomie, auf einer Farm oder in einem Hostel, ist normalerweise keine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts.
Allein dadurch, dass du im Ausland arbeitest und dabei berufliche oder sprachliche Erfahrungen sammelst, entsteht daher kein Kindergeldanspruch.
Anders kann es aussehen, wenn dein Auslandsaufenthalt tatsächlich Bestandteil einer Ausbildung oder eines Studiums ist. Auch ein echtes Praktikum kann unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung berücksichtigt werden. Entscheidend ist dabei immer die tatsächliche Ausgestaltung und nicht die Bezeichnung des Aufenthalts. Die Familienkasse prüft den jeweiligen Einzelfall.
Kindergeld bei Sprachkursen im Ausland
Auch ein Sprachkurs während eines Auslandsaufenthalts kann unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung berücksichtigt werden. Dafür reicht es jedoch nicht aus, gelegentlich neben dem Reisen einen Sprachkurs zu besuchen.
Entscheidend ist, ob der Sprachaufenthalt tatsächlich einen Ausbildungscharakter besitzt. Die konkreten Voraussetzungen sollten vor dem Auslandsaufenthalt mit der Familienkasse geklärt werden.
Ein Sprachkurs macht aus einem klassischen Work-and-Travel-Aufenthalt also nicht automatisch eine Ausbildung.
Spielt dein Einkommen beim Kindergeld eine Rolle?
Eine allgemeine Einkommensgrenze für volljährige Kinder gibt es beim Kindergeld nicht mehr. Es ist deshalb nicht richtig, dass du während eines berücksichtigungsfähigen Zeitraums grundsätzlich nur sehr wenig verdienen darfst.
Allerdings kann eine Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums relevant werden. Bei einer weiteren Ausbildung oder einem weiteren Studium kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn die Erwerbstätigkeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Familienkasse nennt hier unter anderem eine regelmäßige Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden pro Woche als relevante Grenze. Auch eine geringfügige Beschäftigung kann unschädlich sein.
Für den klassischen Work-and-Travel-Aufenthalt ist jedoch entscheidender, ob überhaupt einer der gesetzlichen Berücksichtigungsgründe für Kindergeld vorliegt.
Was passiert nach dem Work & Travel?
Nach deiner Rückkehr kann erneut ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Beginnst du beispielsweise eine Ausbildung oder ein Studium, können deine Eltern grundsätzlich bis zu deinem 25. Geburtstag Kindergeld erhalten. Auch während einer nachgewiesenen Ausbildungs- oder Studienplatzsuche kann ein Anspruch bestehen.
Bist du lediglich auf Arbeitssuche, gelten andere Voraussetzungen. Insbesondere ist hierbei grundsätzlich die Altersgrenze von 21 Jahren zu beachten.
Änderungen der Familienkasse mitteilen
Sprich mit deinen Eltern darüber: Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass das Kindergeld während eines längeren Auslandsaufenthalts einfach weiterläuft.
Ändert sich deine Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitssituation, sollten sie dies der Familienkasse mitteilen. Das gilt beispielsweise, wenn du deine Ausbildung oder dein Studium beendest oder unterbrichst oder sich deine ursprünglichen Pläne ändern.
Die Familienkasse prüft anhand der persönlichen Situation und der eingereichten Nachweise, ob weiterhin ein Anspruch besteht.
Unser Tipp:
Kläre möglichst schon vor deinem Work-and-Travel-Aufenthalt gemeinsam mit deinen Eltern mit der zuständigen Familienkasse, ob und unter welchen Voraussetzungen in deinem konkreten Fall weiterhin Kindergeld gezahlt werden kann. So vermeidest du Ärger und eine mögliche Rückforderung von bereits ausgezahltem Kindergeld.
Fazit
Ein längerer klassischer Work-and-Travel-Aufenthalt mit Reisen und Gelegenheitsjobs begründet für sich allein normalerweise keinen Kindergeldanspruch. Trotzdem bedeutet Work & Travel nicht automatisch, dass deine Eltern ab dem ersten Reisetag kein Kindergeld mehr bekommen.
Entscheidend ist deine individuelle Situation. Besonders relevant sind eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten, eine nachgewiesene Ausbildungs- oder Studienplatzsuche sowie die Frage, ob dein Auslandsaufenthalt Bestandteil einer anerkannten Ausbildung ist.
Da die Familienkasse jeden Fall anhand der konkreten Voraussetzungen beurteilt, solltest du den geplanten Work-and-Travel-Aufenthalt frühzeitig gemeinsam mit deinen Eltern mit ihr abstimmen.
FAQ: Häufige Fragen zu Work & Travel und Kindergeld
Bekomme ich während Work & Travel weiterhin Kindergeld?
Nicht automatisch. Ein klassischer Work-and-Travel-Aufenthalt mit Reisen und Jobben gilt nicht als Ausbildung und begründet für sich allein keinen Kindergeldanspruch. Ein Anspruch kann aber bestehen, wenn ein Berücksichtigungsgrund vorliegt, zum Beispiel eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, eine nachgewiesene Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder ein Auslandsaufenthalt als Teil einer Ausbildung. Details findest du bei der Bundesagentur für Arbeit.
Was ist die Vier-Monats-Regel?
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Abitur und Studium, kann Kindergeld für höchstens vier Kalendermonate weitergezahlt werden. Diese Zeit kannst du für einen kürzeren Work-and-Travel-Aufenthalt nutzen. Ein mehrmonatiges oder einjähriges Work & Travel lässt sich über diese Regel allein nicht abdecken. Die gesetzliche Grundlage ist § 32 EStG.
Kann ich länger als vier Monate reisen und trotzdem Kindergeld bekommen?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen: wenn du dich nachweislich ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemühst oder nach einer Zusage auf den nächstmöglichen Beginn wartest. Die Familienkasse kann dafür Nachweise verlangen, zum Beispiel Bewerbungen, Eingangsbestätigungen oder Absagen. Die bloße Absicht, später zu studieren oder eine Ausbildung zu beginnen, reicht nicht aus. Mehr dazu bei der Bundesagentur für Arbeit.
Spielt mein Wohnsitz eine Rolle, wenn ich zum Beispiel nach Australien gehe?
Ja. Kinder, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der EU oder dem EWR haben, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (§ 63 EStG). Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann der Wohnsitz in Deutschland bestehen bleiben, entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Eine Anmeldung allein genügt nicht automatisch. Kläre das bei Aufenthalten außerhalb der EU und des EWR gemeinsam mit deinen Eltern vor der Abreise mit der Familienkasse.
Darf ich im Ausland arbeiten, ohne dass das Kindergeld wegfällt?
Eine allgemeine Einkommensgrenze für volljährige Kinder gibt es beim Kindergeld nicht mehr. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium kann die Erwerbstätigkeit bei einer weiteren Ausbildung eine Rolle spielen. Die Familienkasse nennt hier unter anderem höchstens 20 Wochenstunden als Grenze, eine geringfügige Beschäftigung kann unschädlich sein. Ein Work-and-Travel-Job ersetzt aber keinen Berücksichtigungsgrund: Entscheidend bleibt, ob überhaupt einer der Gründe für Kindergeld vorliegt.
Zählen Sprachkurs oder Praktikum als Ausbildung?
Unter Umständen ja, wenn der Auslandsaufenthalt tatsächlich Ausbildungscharakter hat. Gelegentliche Sprachkurse neben dem Reisen genügen nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung, die Familienkasse prüft den Einzelfall. Zur finanziellen Förderung eines Auslandspraktikums findest du Infos zum Auslands-BAföG.
Was passiert, wenn ich die Familienkasse nicht informiere?
Dann kann bereits gezahltes Kindergeld zurückgefordert werden. Deine Eltern sollten der Familienkasse mitteilen, wenn du Ausbildung oder Studium beendest oder unterbrichst oder sich deine Pläne ändern. Am sichersten ist es, den geplanten Aufenthalt gemeinsam mit deinen Eltern vor der Abreise mit der Familienkasse abzustimmen. Weitere generelle Fragen zu Work & Travel beantworten wir im Work-and-Travel-FAQ.
















